Der Berliner Senat hat die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin beschlossen, welche weitere Erleichterungen auch für das Tennisspielen enthält.
Tennis in der Halle:
Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist nun an die 3G-Bedingung (anstelle der bisherigen 2G-Regelung) geknüpft. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb. Die Maskenpflicht in Gebäuden besteht unverändert für Sporttreibende sowohl beim Trainings- als auch beim Wettkampfbetrieb fort, aber nicht während der Sportausübung.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, gilt der Schülerausweis als anerkannter Nachweis des 3G-Status. Dies gilt allerdings nicht während der Ferienzeiten. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
Tennis im Freien:
Für die Sportausübung im Freien sind alle Einschränkungen aufgehoben worden, d. h. selbst bei Unterschreiten des Mindestabstandes gelten weder die 3G-Bedingungen noch eine Maskenpflicht. Dies gilt sowohl für den Trainings- als auch für den Wettkampfbetrieb.